Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) aus dem Jahr 2023 wurden bereits 2024 Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht. Im Jahr 2025 gibt es zwar keine neue Pflegereform, jedoch wird die Reform von 2023 fortgeschrieben, was auch für 2025 Verbesserungen mit sich bringt.
Diese Verbesserungen treten 2025 durch das PUEG in Kraft.
Änderung zum 1. Januar 2025:
Ab Januar 2025 werden sämtliche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung
um 4,5% erhöht; dies betrifft sowohl den häuslichen als auch den teil- und vollstationären Bereich. Von der Erhöhung profitieren nachfolgende Leistungen:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Entlastungsbetrag
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- Tages- und Nachtpflege
- Zuschüsse zur Wohnraumanpassung
- Leistungen für die vollstationäre Pflege
Änderung zum 1. Juli 2025:
Das PUEG sieht zum Juli 2025 vor, das die Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammengefasst werden; es ergibt sich ein neuer gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro.
Der gemeinsame Jahresbetrag gilt dann für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten - also für Kurzzeit- und für die Verhinderungspflege - verwendet werden
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen
-analog zur Kurzzeitpflege- angehoben; d.h. Kurzzeit- und Verhinderungspflege können jetzt gleich lang in Anspruch genommen werden. Das hat wiederum zur Folge, dass während der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege das anteilige Pflegegeld nun weiterhin für die Dauer von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr hälftig weitergezahlt wird.
Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt. Das bedeutet, dass Sie den Anspruch auf Verhinderungspflege -ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege- ab Juli 2025, unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 nutzen können.
Durch die neuen Informations- und Transparenzregelungen soll sichergestellt werden, dass Pflegebedürftige auch den Überblick darüber behalten, wie viel vom gemeinsamen Jahresbetrag bereits genutzt wurde, ohne diese Informationen extra bei der Pflegekasse anfordern zu müssen.
Es bleibt aber dabei, dass der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege geringer ausfällt, wenn die Verhinderungspflege durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind, oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.
Weitere Informationen und Details zur Pflegereform finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und der Verbraucherzentrale NRW e.V.